Konzeption für die vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaft Haus CERES nach § 2 Abs. 3 WTPG
Information für Angehörige und Krankenkassen
Haus CERES ist eine Wohngemeinschaft von Wachkomapatienten und Menschen mit erworbenen Schädel-Hirnverletzungen. Als von der Heimaufsicht anerkannte Wohngemeinschaft haben die Bewohner Anspruch auf Behandlungspflege (SGB V § 37 Abs.2).
Die WG (Wohngemeinschaft) wird so geführt, dass sie den Anforderungen des WTPG (Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege und zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes, Baden-Württemberg 2014) an vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften entspricht.
Den Bewohnern wird eine unabhängige Lebensführung und die Teilnahme am Gemeinschaftsleben ermöglicht. Selbständigkeit und Selbstbestimmung werden bewahrt.
Die WG bietet die freie Wahl des Pflegedienstes. Dadurch ist eine kostengünstige optimale Versorgung gewährleistet. Die WG-Mitglieder, bzw. ihre rechtlichen Vertreter überprüfen in regelmäßigen Abständen, ob der beauftragte Pflegedienst den Anforderungen der Bewohner entspricht. Um Beanstandungen zu beseitigen und Verbesserungen zu erzielen finden regelmäßige Gespräche mit der Pflegedienstleitung statt.
Das Hausrecht wird vom Bewohnergremium ausgeübt. Dieses entscheidet auch über die Neuaufnahme von Bewohnern, unabhängig vom Vermieter. Dieser hat lediglich ein Vorschlagsrecht.
Kosten entstehen den Bewohnern durch die Miete, die sich nach der Zimmergrösse rechnet und die Nebenkosten (Heizung Wasser, Strom, usw.) enthält. Ebenso sind die Kosten der Alltagsbegleitung zu tragen. Die Pflegekosten werden zwischen Pflegedienst und Krankenkasse abgerechnet und belasten die Bewohner nicht.
Inhaltsverzeichnis
1. Ziel
2. Rechtlicher Rahmen
3. Zielgruppe
4. Baulicher Rahmen
5. Leistungsangebot/Personelle Ausstattung
6. Kosten
7. Förderungsmöglichkeiten
1. Ziel
Aus der UN Behindertenrechtskonvention
Artikel 19
Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass
Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben
Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist
Oberstes Ziel ist es, die Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Bewohner zu bewahren. Weitere zentrale Grundsätze sind die Alltags-vertrautheit, die individuelle Lebensgestaltung und das Wohlbefinden. Im Mittelpunkt des gemeinschaftlichen Lebens sollte die Alltagsbewältigung stehen. Wir sind eine Wohngemeinschaft, die interessierten Pflege-bedürftigen, sowie deren Angehörigen oder Betreuern die Möglichkeit für ein weitestgehend selbst bestimmtes Leben außerhalb von Heimen und die Möglichkeit der häuslichen Pflege bieten will.
Betreut werden die WG´s durch Fachpersonal, welches jahrelange Pflegeerfahrung aufweist und u. a. auf cerebrale Erkrankungen sowie Wachkoma, Locked-in Patienten und „Apallisches Syndrom“ spezialisiert ist und in diesen Bereichen auch einer steten Fortbildung unterliegt.
So gelingt es, die vorhandenen Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern und den Bewohnern ein Gefühl von Sicherheit, Geborgenheit und sinnvoll gelebtem Alltag in einer freundlichen, vertrauten Umgebung zu vermitteln.
Die Erfahrung der letzten Jahre im Bereich der Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen hat gezeigt, dass sich die Lebensqualität der Betroffenen deutlich verbessert hat. Ziel ist immer, eine Vereinsamung oder Ausgrenzung der Betroffenen zu verhindern und Krankenhaus-aufenthalte zu vermeiden bzw. zu verkürzen. Anders als in vielen anderen Versorgungsformen erfolgt die Pflege sehr intensiv und sehr individuell.
Hierfür leisten Fachpflegedienste Hilfe genau in dem Maß, wie die Betroffenen es benötigen. Eine 24-Stunden Begleitung ist garantiert. Die Betroffenen werden von einem zuverlässigen, sozial und professionell kompetenten Team aus Pflegefachkräften, Pflegehelfern und Betreuungshilfen unterstützt. Persönliche Bezugspflege ist dabei auch bei hoher Pflegebedürftigkeit gewährleistet.
In unserer familiär, gemütlichen Wohngemeinschaft verfügen die Bewohner jeweils über ein eigenes, helles, individuell
selbst gestaltetes Zimmer, in das sie sich jederzeit zurückziehen können.
Den Menschen wird die Möglichkeit gegeben, bis zu ihrem Tod in der Wohngemeinschaft leben zu können. (Ausnahme: Ausschluss aus der WG aufgrund eines Gremiumsbeschlusses)
CERES e.V. fördert und unterstützt diese Wohngemeinschaft, deren Zweck und Ziel es ist, in einem kleinen und überschaubaren Rahmen leben zu können – selbst bestimmt - in häuslicher Atmosphäre und mit so viel individueller Förderung wie möglich.
2. Rechtlicher Rahmen
Unsere Wohngruppe ist eine vollständig selbstverantwortete Wohn-gemeinschaft nach § 2 Abs. 3 WTPG. Die Zimmer werden mit Einzel-mietverträgen von CERES e.V. an die Bewohner vermietet. Die Bewohnerinnen und Bewohner – oder stellvertretend für sie ihre Angehörigen und Betreuer - werden das Alltagsleben gemeinsam bestimmen. Sie bilden ein Bewohnergremium zur gemeinsamen Regelung aller die Wohngemeinschaft betreffenden Angelegenheiten, u. a. auch die Beauftragung der Alltagsbegleitung und des Pflegedienstes durch kündbare Verträge. Die Bewohner können sich frei für einen jeweiligen Anbieter entscheiden. Das Hausrecht wird das Bewohnergremium ausüben. Dieses entscheidet auch über die Neuaufnahme von neuen Mietern.
Aufnahmekriterium für Bewohner ist, dass mit Einzug die Personen benannt sind, die für die Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit der Bewohner sorgen können (Betreuer), falls dies durch die Bewohner nicht mehr selber sicher gestellt werden kann.
CERES e.V. mit all seinen Mitgliedern hat das Projekt „Wachkoma-Wohngemeinschaft Haus CERES“ ins Leben gerufen und vorfinanziert.
Eine Mitgliedschaft bei CERES e.V. ist nicht Voraussetzung für den Eintritt in die Wohngemeinschaft !
Ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 sind selbstorganisiert, wenn die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist und sie von Dritten, insbesondere einem Träger, strukturell unabhängig sind. Das ist dann der Fall, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter:
1. die Pflege- und Betreuungsdienste sowie Art und Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen frei wählen können,
2. die Lebens- und Haushaltsführung selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten können, insbesondere ein Gremium zur gemeinsamen Regelung aller die Wohngemeinschaft betreffenden Angelegenheiten errichten können,
3. das Hausrecht uneingeschränkt ausüben können und
4. über die Aufnahme neuer Mitbewohnerinnen und Mitbewohner selbst entscheiden können.
In dem Gremium sind alle Bewohnerinnen und Bewohner und für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht selbständig regeln können, deren Betreuerinnen und Betreuer, Bevollmächtigte oder ein Angehöriger vertreten. Die Wohnraumanbieter sowie die Pflege- und Betreuungsdienste haben in diesem Gremium kein Stimmrecht.
3. Zielgruppe
Wachkomapatienten ob tracheotomiert oder nicht. Menschen mit erworbenen Schädel-Hirnverletzungen, die auf außergewöhnliche Weise Pflege, Begleitung, Betreuung und aktivierende Unterstützung benötigen.
Wir orientieren uns an einer typischen Familien- und Haushaltsgröße und begrenzen die Zahl der Bewohner auf höchstens 8 Personen in einer Wohngemeinschaft.
Es wird eine harmonische Gruppe angestrebt – welche sich gegenseitig im positiven Sinne unterstützen und austauschen kann – jeder nach seinen Möglichkeiten.
4. Baulicher Rahmen
Wird dem einzelnen Bewerber mit dem Mietvertrag für das einzelne Projekt ausgehändigt. Die Raumgrößen erfüllen die von unabhängigen Stiftungen erstellten Anforderungen.
Die WG hat einen Garten.
5. Leistungsangebot/ Personelle Ausstattung
Nach den jeweiligen Beschlüssen der Bewohner, bzw. ihrer Betreuer, wird ein Pflegedienst beauftragt. Der Pflegedienst wird die notwendigen Leistungen nach § 14 SGB XI und § 61 ff. SGB XII erbringen.
Die Zeiten der notwendigen Betreuung und / oder Hilfe und / oder Pflege werden an den persönlichen Belangen der Bewohner ausgerichtet und durch Assistenzkräfte sichergestellt. Ziel ist es, eine 24 h Betreuung anzubieten – dies beinhaltet ebenfalls eine Nachtbereitschaft.
Assistenzkräfte sind (je nach Bedarf) qualifizierte Fach - oder Nichtfachkräfte und werden bewohnerbezogen beschäftigt.
Jedes Mitglied schließt mit einem Pflegedienst einen individuellen Pflegevertrag ab. Beauftragt durch einen individuellen Pflegevertrag erbringt der ambulante Pflegedienst seine Leistungen in der Wohn-gemeinschaft wie sonst in einem Einzelhaushalt.
Die Abstimmung der Beauftragung des bzw. der Pflegedienst(e) in der Gemeinschaft ermöglicht eine Anwesenheit von Begleitpersonen bis zu 24 Stunden täglich. Die ambulante Betreuung und Pflege von Menschen mit erworbenen Schädel-Hirnverletzungen in einer Wohngemeinschaft ist strukturell identisch mit dem Angebot der häuslichen Pflege im Einzel-haushalt.
Für den Fall, dass mehrere Pflegedienste beauftragt werden, wird eine gute Abstimmung zwischen den beteiligten Diensten zu erfolgen haben, um die Kontinuität der Begleitung sicher zu stellen. Insbesondere sollte die Verantwortung in Bezug auf die Steuerung des Pflege- und Betreuungsprozesses eindeutig zuzuordnen sein.
Die Verständigung auf die Beauftragung des bzw. der Pflegedienste(s) durch alle Mitglieder ist an spezifische Auswahlkriterien gebunden. Auswahlkriterien können beispielsweise folgende sein:
Das Pflegekonzept berücksichtigt die qualitativen Anforderungen der Begleitung von Menschen mit Schädel-Hirnverletzungen in Wohngemeinschaften.
Die in der Wohngemeinschaft eingesetzten Mitarbeitenden sind befähigt, den besonderen Anforderungen der Begleitung zu entsprechen.
Der Pflegedienst sichert die Anwesenheit der vor dem Hintergrund des Leistungsumfangs erforderlichen Anzahl von Mitarbeitenden in der Wohngemeinschaft über täglich 24 Stunden ab.
Der Pflegedienst achtet darauf, dass möglichst immer dieselben Mitarbeitenden in der Pflege und Betreuung der Mitglieder der Wohngemeinschaft eingesetzt werden.
Der Pflegedienst verpflichtet sich zu einer laufenden, bedarfsorientierten Weiterbildung seiner Mitarbeiter.
Die Mitglieder überprüfen die Entscheidung über die Auswahl eines Pflegedienstes in regelmäßigen Abständen. Die Mitglieder überdenken in regelmäßigen Abständen (z.B. einmal jährlich) die Kriterien, die zur Auswahl des beauftragten Pflegedienstes geführt haben. In diesem Zusammenhang kann überprüft werden, ob diese Kriterien der aktuellen Bedürfnislage der Mitglieder entsprechen. Gleichzeitig kann ausgewertet werden, ob der Pflegedienst nach wie vor die in den Kriterien beschriebenen Anforderungen der Gemeinschaft erfüllt. Die turnusmäßige Überprüfung schließt anlassbezogene Gespräche und Maßnahmen nicht aus.
Die Gemeinschaft sieht in ihrer Vereinbarung die Möglichkeit vor, den/die Pflegedienst(e) zu wechseln. Kommen die Mitglieder der Gemeinschaft im Rahmen einer turnusmäßigen oder anlassbezogenen Überprüfung zu der Entscheidung, dass der beauftragte Pflegedienst ihren Anforderungen nicht mehr entspricht, wählen sie mit einfacher Mehrheit den Pflegedienst ab. Für diesen Fall ist in der Vereinbarung geregelt, dass alle den/die bisher beauftragten Pflegedienst(e) kündigen und einen oder mehrere neue(n) Pflegedienst(e) ihrer gemeinsamen Wahl beauftragen
6. Kosten
Die Kosten der Wohngruppe unterteilen sich in drei Bestandteile:
Miete
Es wird eine auf die Zimmergröße bezogene Warmmiete pro Zimmer erhoben, in der auch die Kosten für die Gemeinschaftsräume enthalten sind. Dies bedeutet in unserer WG einen Betrag zwischen 800 € und 850 € pro Monat. In dieser Miete sind alle Nebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, usw.) enthalten.
Pflegeleistungen
Die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsrecht werden vom Anbieter des Pflegedienstes gegenüber den Pflegekassen mit den gesetzlichen Beträgen abgerechnet.
Alltagsbegleitung
Für die Kosten der Alltagsbegleitung, die sich aus dem jeweils festzu-legenden Personalbedarf ergeben, sind von den Bewohnerinnen und Bewohnern Vergütungen zu leisten, die sich entweder nach der jeweiligen Pflegestufe staffeln oder für alle Bewohnerinnen und Bewohner gleich sind. Über die Verteilung der Kosten des jeweiligen Dienstes für die Alltagsbegleitung hat das Bewohnergremium bei der Beauftragung zu entscheiden.
Beantragung: Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz. Grundbetrag bzw. erhöhter Betrag z.Zt. 104 bzw. 208 Euro pro Monat, die bei der Pflegeversicherung zu beantragen sind. (Beachte: neu ab 2017)
Pflegebedürftige, die bis zum 31.12.2016 den erhöhten Betrag von 208 Euro monatlich erhalten, werden in der Regel ab 2017 nur noch einen Betrag von monatlich 125 Euro erhalten (Ausnahme: anerkannte Härtefälle der Pflegestufe III). Hintergrund hierfür ist, dass die Differenz von 83 Euro (208 - 125) sowohl mit dem dann höheren Pflegegeld als auch aus Mitteln der Sachleistung bzw. Tagespflege finanziert werden kann. Die Pflegebedürftigen haben daher keinerlei Einbussen.
Ansprechpartner: Pflegedienst
7. Förderungsmöglichkeiten
Organisationszuschuss nach § 38a SGB XI (Mai 2016)
In welcher Höhe ist eine Förderung möglich?
Die Förderung für zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen beträgt gemäß § 38a SGB XI pauschal 214 Euro monatlich pro Bewohner der Wohngruppe.
Als Anschubfinanzierung für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung der ambulant betreuten Wohngruppe beträgt die Förderung 2.500 Euro pro Bewohner der Wohngruppe, maximal jedoch 10.000 Euro pro WG.
Wer gehört zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen?
Grundsätzlich gehört jeder Bewohner der ambulant betreuten Wohngruppe zu den anspruchsberechtigten Personen!
Unter welchen Voraussetzungen kann man den „Wohngruppenzuschlag“ beanspruchen?
Sie müssen hierzu
1. in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen
Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung wohnen
2. gemäß Ihrer Pflegestufe Pflegesachleistungen, Pflegegeldleistungen oder eine Kombination aus beidem in Anspruch nehmen; ab 01.01.2015 auch bei Pflegestufe 0 mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI
3. in der ambulant betreuten Wohngruppe von den Tätigkeiten einer Person profitieren, die organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten verrichtet
4. zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung zusammen wohnen und
5. heimrechtliche Vorschriften dürfen der ambulant betreuten Wohngruppe nicht entgegenstehen.
Kann man mir die Förderung trotz Vorliegen der Voraussetzungen verweigern?
Nein! Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie gemäß § 38a SGB XI einen Rechtsanspruch auf die Leistung.
Wann endet die Förderung?
Eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs ist im Gesetz nicht vorgesehen, insofern ist eine Förderung derzeit ohne zeitliche Begrenzung möglich. Um dies zu ändern, müsste das Gesetz geändert werden. Bei Auszug oder Tod endet die Förderung.
Gibt es Schwierigkeiten, so hilft CERES e.V.
Anschubfinanzierung nach § 45e SGB XI (Mai 2016)
In welcher Höhe ist eine Förderung möglich?
Die Förderung beträgt einmalig 2.500 Euro für jede anspruchsberechtigte Person, maximal jedoch 10.000 Euro pro Wohngruppe.
Wer gehört zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen?
Grundsätzlich gehört jeder Bewohner der ambulant betreuten Wohn-gruppe zu den anspruchsberechtigten Personen!
Unter welchen Voraussetzungen kann man die „Anschubfinanzierung“ beanspruchen?
1.Die Voraussetzungen für den „Wohngruppenzuschlag“ (siehe oben) müssen erfüllt sein.
2. Die anspruchsberechtigten Personen müssen an der gemeinsamen Gründung der ambulant betreuten Wohngruppe beteiligt sein.
3. Es muss eine altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der Wohnung erfolgen bzw. erfolgt sein.
4. Der Antrag auf die Förderung muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der oben genannten Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden.
Kann man mir die Förderung trotz Vorliegen der Voraussetzungen verweigern?
Grundsätzlich nein! Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie gemäß § 45e SGB XI einen Rechtsanspruch auf die Leistung.
Ausnahme: Wenn der vom Gesetzgeber bereit gestellte Gesamtförder-beitrag in Höhe von 30 Millionen Euro aufgebraucht worden ist, besteht kein Anspruch mehr.
Kann ich die Förderung auch beanspruchen, obwohl ich bereits Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Absatz 4 SGB XI erhalte?
Ja! Die Ansprüche bestehen beide nebeneinander!
Kann ich die Förderung auch beanspruchen, wenn ich eine private Pflege-Pflichtversicherung habe?
Ja! Für Sie gelten die Förderungsvorschriften gemäß § 45e Absatz 1 Satz 4 entsprechend!
Wo ist die Leistung zu beantragen?
Der Antrag ist bei Ihrer Pflegekasse zu stellen.
Wann endet die Möglichkeit einer Förderung?
Eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs ist im Gesetz nicht vorgesehen, insofern ist eine Förderung derzeit ohne zeitliche Begrenzung möglich. Wenn jedoch der vom Gesetzgeber bereit gestellte Gesamtförderbeitrag in Höhe von 30 Millionen Euro aufgebraucht worden ist, besteht kein Anspruch mehr. Wichtig: Förderhöhe pro Wohngemeinschaft 4x 2.500,-- Euro.
Gibt es Schwierigkeiten, so hilft CERES e.V.
Mössingen, den 15. Januar 2017